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STK 2022 33

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Einziehung, Landesverweisung

Schwyz · 2022-07-26 · Deutsch SZ
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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage des Beru- fungsverzichts vom 8. Juli 2022), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  5. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsan- walt D.________ (2/R, z.K.) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz, das Amt für Migration und an die KOST) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juli 2022 STK 2022 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Post- fach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. April 2022, SGO 2021 32);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. April 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 24. Juni 2022 an die Parteien versandt wurde;

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juli 2022 mitteilte, sie ver- zichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage des Beru- fungsverzichts vom 8. Juli 2022), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsan- walt D.________ (2/R, z.K.) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz, das Amt für Migration und an die KOST) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juli 2022 kau